Ruheständlers Rechtsportal
Leitfoto

Vererben als Alleinstehender, in Partnerschaften und unterschiedlichen Familienmodellen

Alleinstehend, Ehe oder gesetzliche Lebenspartnerschaft, Patchworkfamilie oder Partnerschaft ohne Trauschein: Hier erfährst Du, was erbrechtlich zum jeweiligen Lebensmodell passt und was Du beachten solltest.

Alleinstehend

Ohne Testament vererbst Du Deinen Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge. Das Nachlassgericht ermittelt die gesetzlich Erbberechtigten von Amts wegen. So erben am Ende Verwandte, die der Erblasser kaum kannte oder von deren Existenz er überhaupt nichts wusste. Wegen der anschaulichen Beispielsfälle lohnt sich ein Blick in diese Anwaltswebsite.

Kann das Nachlassgericht keine erbberechtigten Verwandten feststellen, fällt der Nachlass an den Staat – genauer an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat.

Dein Nachlass hat Besseres verdient. Was Dir besser erscheint, bestimmst Du mit einem Testament. Gute Ratschläge bekommst Du z. B. auf dieser Website.

Partnerschaft mit Trauschein

Die Ehe ist ein dem Gesetz vertrautes Familienmodell. Die Erbfolge für Ehepartner ist gesetzlich geregelt. Gleichgestellt ist die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Bei gesetzlicher Erbfolge erbt der Ehepartner grundsätzlich mit. Gibt es Kinder des Erblassers oder weitere Verwandte, bilden diese gemeinsam mit dem überlebenden Partner eine Erbengemeinschaft.

Der Ehepartner kann durch Testament enterbt werden. Sein Anspruch auf den Pflichtteil und auf einen möglichen Zugewinnausgleich bleiben jedoch bestehen.

Was zur gesetzlichen Erbfolge für Ehepaare wichtig ist, erklärt ein Beitrag bei Finanztip.

Berliner Testament – bekannt, aber nicht immer passend

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei der sich Ehepartner in der Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden fällt das Vermögen an die gemeinsamen Kinder.

Diese Gestaltung ist weit verbreitet, weil sie den überlebenden Ehepartner zunächst wirtschaftlich absichert. Allerdings sind die Kinder beim ersten Erbfall regelmäßig enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Dieser Geldanspruch kann beim längerlebenden Ehepartner zu finanziellen Schwierigkeiten führen – etwa wenn das Vermögen überwiegend in einer Immobilie gebunden ist.

Besonders schmerzhaft kann das sein, wenn es um eine selbst genutzte Immobilie geht.

Es gibt verschiedene Wege, das Einfordern des Pflichtteils weniger wahrscheinlich zu machen. Verbreitet sind Pflichtteilsstrafklauseln. Erklärt werden sie unter anderem bei Anwalt.de.

Ein häufig unterschätztes Problem beim Berliner Testament ist die eingeschränkte Änderbarkeit: Viele dieser Testamente enthalten sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist der überlebende Ehepartner daran regelmäßig gebunden und kann die getroffenen Bestimmungen nicht mehr frei ändern. Dieses Anwaltsportal erklärt zum Beispiel gut verständlich Inhalt und Wirkung der gegenseitigen Erbeinsetzung.

Die eingeschränkte Änderbarkeit kann in der Praxis für den längerlebenden Partner zum Problem werden, beispielsweise:

Ob ein Berliner Testament im Einzelfall sinnvoll ist, hängt daher stark von den Vermögensverhältnissen, der familiären Situation und möglichen Pflichtteilsrisiken ab.

Infokarte zum Berliner Testament – kurz & klar!

Patchworkfamilie – Ehepartner mit gemeinsamen Kindern und Kindern aus früheren Beziehungen

Von einer Patchworkfamilie spricht man, wenn Partner zusammenleben oder verheiratet sind und Kinder aus früheren Beziehungen mit in die Familie gehören. Häufig gibt es zusätzlich ein gemeinsames Kind aus der neuen Beziehung.

In einer solchen Familienkonstellation ist es für Ruheständler wichtig zu wissen: Gesetzlich erben grundsätzlich nur der Ehepartner, die eigenen Kinder und andere Verwandte. Stiefkinder erben gesetzlich nicht vom Stiefelternteil.

Ein Beispiel: Die Ruheständler Anna und Werner sind seit mehr als einem Vierteljahrhundert verheiratet. Anna hat eine Tochter aus erster Ehe, Werner hat einen Sohn aus erster Ehe. Gemeinsam haben beide noch eine Tochter. Anna und ihre Tochter aus erster Ehe waren nach der Heirat zu Werner ins Haus gezogen.

Stirbt Werner ohne Testament, erben als Erbengemeinschaft seine Ehefrau Anna, sein Sohn aus erster Ehe und die gemeinsame Tochter. Annas Tochter aus erster Ehe erbt von Werner nichts, denn sie ist rechtlich nicht sein Kind.

Stirbt später auch Anna ohne Testament, kann sich die Verteilung noch einmal verschieben. Dann erben als Erbengemeinschaft Annas eigene Kinder. Das sind ihre Tochter aus erster Ehe und die gemeinsame Tochter mit Werner. Werners Sohn aus erster Ehe erbt von Anna grundsätzlich nicht.

So kann es passieren, dass Kinder, die im Alltag wie Geschwister aufgewachsen sind, erbrechtlich ganz unterschiedlich behandelt werden. Auch der längerlebende Partner kann in Schwierigkeiten geraten, wenn der Nachlass zum Beispiel überwiegend aus einer von den Eheleuten selbst genutzten Immobilie besteht, die nun gemeinsames Eigentum der Erbengemeinschaft wird.

Wichtig sind daher klare Regelungen im Testament oder Erbvertrag. Je nach Situation können zum Beispiel Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse, Pflichtteilsregelungen oder Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Weil Fehler hier schnell zu Streit oder ungerechten Ergebnissen führen, sollte fachlicher Rat eingeholt werden.

Geschiedenentestament – nach der Scheidung den Nachlass neu ordnen

Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Damit entfällt grundsätzlich auch ein Pflichtteilsrecht des früheren Ehepartners.

Testamente oder Erbverträge zugunsten des früheren Ehepartners werden nach einer Scheidung häufig unwirksam. Sicher ist das aber nicht in jedem Fall. Deshalb sollten alte Regelungen ausdrücklich überprüft, widerrufen oder neu gefasst werden.

Wenn Du sicher sein willst, dass Dein früherer Ehepartner nicht erbt, solltest Du Dein Testament überprüfen und es der veränderten familiären Situation anpassen. Dies wird oft als „Geschiedenentestament“ bezeichnet.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Situation, wenn gemeinsame Kinder oder Enkel als Erben vorgesehen sind: Verstirbt ein solcher Erbe später ohne eigenes Testament, fällt dessen Vermögen an seine gesetzlichen Erben. Dazu kann auch der frühere Ehepartner gehören.

Durch eine sorgfältige erbrechtliche Regelung lässt sich diese mittelbare Beteiligung des Ex-Partners ausschließen oder einschränken. Bei dieser Gestaltung ist anwaltlicher Rat sinnvoll.

Mehr zu der Lösung erfährst Du z. B. auf dieser Anwaltswebsite.

Großeltern – Testament nach Trennung oder Scheidung ihres Kindes überprüfen

Setzen Großeltern ihre Enkel als Erben ein, geht das Vermögen zunächst vollständig auf diese über. Verstirbt der Enkel später – etwa durch einen Unfall – ohne eigenes Testament, gilt für seinen Nachlass die gesetzliche Erbfolge.

Dann können auch die Eltern des Enkels zu seinen gesetzlichen Erben gehören. Das bedeutet: Selbst wenn die familiäre Beziehung zum früheren Schwiegerpartner längst beendet ist, kann dieser an dem an den Enkel vererbten Vermögen beteiligt werden.

Und auch wenn der Enkel durch ein eigenes Testament diesen Elternteil enterbt hat, bleibt diesem grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch.

Wer als Großeltern diese Ergebnisse vermeiden will, sollte bereits bei der eigenen Nachlassplanung geeignete Gestaltungen prüfen – etwa Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder andere Formen der gebundenen Vermögensweitergabe. Bei dieser komplexen Gestaltung ist anwaltlicher Rat geboten.

Wiederheirat – Auswirkungen auf Deinen Nachlass

Bei Wiederheirat erbt der neue Ehepartner grundsätzlich neben den Kindern. Das erfordert eine besonders sorgfältige Nachlassplanung.

Einen Einstieg in das Thema findest Du auf dieser Website.

Testament sicher hinterlegen

Ein Testament muss im Todesfall gefunden werden. Das gelingt zuverlässig durch Hinterlegung beim Nachlassgericht oder Notar.

⬅️ zurück zu Nachlass

➡️ weiter zu digitaler Nachlass