Vererben ohne Testament – gesetzliche Erbfolge und Erbengemeinschaft
Warum die gesetzliche Erbfolge oft nicht passt, wie ungewollte Erbengemeinschaften entstehen und warum ein Testament Angehörige vor Streit und wirtschaftlichem Druck schützen kann.
Selbstbestimmt vererben – nicht vom Gesetz bestimmt
64 % der Deutschen – so die Studie „Erben und Vererben“ der Deutschen Bank – beschäftigen sich nur ungern mit Nachlassthemen. Rund 50 % der Menschen im Alter von 65 plus geben an, noch kein Testament gemacht zu haben. 73 % der Deutschen finden das Erbrecht zudem zu kompliziert; knapp 50 % haben keine genaue Vorstellung von der gesetzlichen Erbfolge.
Das kann zum Problem werden. Denn die gesetzliche Erbfolge ist vom Familienbild um 1900 geprägt. Unverheiratete Paare, Patchwork-Familien oder Stiefkinder berücksichtigt das Gesetz nicht oder nur sehr eingeschränkt.
Und selbst wenn die Familie dem gesetzlichen Leitbild entspricht, ist z. B. bei einer selbst genutzten Immobilie das Weiterwohnen des länger lebenden Partners rechtlich nicht gesichert – außer, er ist Alleinerbe.
Das gesetzliche Erbrecht – kurz und knapp im Überblick
Wann gilt das gesetzliche Erbrecht überhaupt?
Wenn es kein Testament gibt oder keines gefunden wird.
Wie ist die Erbfolge geregelt?
Die Erbfolge richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser.
Ehegatten sind keine Verwandten. Daher gilt für Partner mit Trauschein ein gesetzliches Ehegattenerbrecht. Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erben neben Kindern des Erblassers grundsätzlich zur Hälfte. Dieser Anteil setzt sich aus 1/4 gesetzlichem Erbteil und 1/4 pauschalem Zugewinnausgleich zusammen.
Unverheiratete Partner sind gesetzlich nicht erbberechtigt und gehen ohne Testament leer aus.
Welche Prinzipien gelten in der gesetzlichen Erbfolge?
Es gelten zwei Prinzipien: das Prinzip der Ordnungen und das Prinzip der Linien.
Verwandte sind in „Ordnungen“ eingeteilt. Praxisrelevant sind vor allem die ersten drei Ordnungen.
1. Ordnung: Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers
2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
3. Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten
Merksatz: Die dem Erblasser nächste Ordnung schließt alle anderen Ordnungen von der Erbfolge aus. Daher erben z. B. Enkel nur, wenn das Kind des Erblassers – also ihr Elternteil – bereits verstorben ist.
Schaubild zur erbrechtlichen Ordnung
Das Prinzip der „Linien“ gilt ab der 2. Ordnung, also für die Elterngeneration des Erblassers. Dieses Prinzip greift, wenn der Erblasser kinderlos verstirbt.
In der 2. Ordnung erben Vater und Mutter des Erblassers. Sie repräsentieren jeweils eine Linie: die mütterliche und die väterliche Linie. Jede Linie erhält die Hälfte des Nachlasses.
Schaubild zum Erben in der 2. Ordnung
Lebt noch der Ehepartner des Erblassers, bilden etwa Schwiegermutter und Ehepartner eine Erbengemeinschaft. Das sieht dann so aus:
Schaubild zu Ehepartner und 2. Ordnung
Innerhalb jeder Linie gilt: Lebende Personen erben; Verstorbene werden durch ihre Abkömmlinge ersetzt.
Lebt z. B. im Erbfall in der väterlichen Linie niemand mehr, fällt der Anteil dieser Linie vollständig der anderen Linie zu.
Die Erbengemeinschaft – wenn plötzlich alle mitreden
Ohne Testament entscheidet das Gesetz, wer erbt. Das kann passen – zwingt die Erben aber oft in unerwünschte Erbengemeinschaften,
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Dann gehört der Nachlass allen zusammen. Wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden – etwa über zur Wohnung, zu einem Grundstück, Wertpapieren, Sammlungen oder zum Hausrat.
Das Problem: Eine Erbengemeinschaft ist keine Wunschgemeinschaft. Sie entsteht automatisch – auch zwischen Menschen, die sich kaum kennen, sich nicht mögen oder ganz unterschiedliche Interessen haben.
Typische Konflikte
Stirbt ein Ehepartner ohne Testament und gibt es keine Kinder, können neben dem überlebenden Ehepartner auch die Eltern des Verstorbenen erben. So kann z.B. völlig unerwartet eine Erbengemeinschaft zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn entstehen.
Auch Kinder - oder soweit bereits verstorben - Enkel aus verschiedenen Beziehungen erben nach dem Gesetz gleichrangig. Das kann zu schwierigen Abstimmungen führen, besonders wenn der Kontakt lose ist oder alte Konflikte bestehen.
Gemeinsam erben heißt: gemeinsam verwalten, entscheiden, zahlen
Eine Erbengemeinschaft muss den Nachlass § 2038 BGB)gemeinsam verwalten. Bei Immobilien z.B. geht es nicht nur um Verkauf oder Behalten, sondern auch um Grundsteuer, Versicherungen, Reparaturen, Hausgeld, Gartenpflege, Winterdienst, Energieeinkauf.
Auch Ferienhäuser oder vermietete Wohnungen müssen betreut, bewertet, gesichert und Kosten bezahlt werden. Da stellt sich rasch die Frage: Wer kümmert sich? Wer entscheidet? Wer zahlt?
Solange der Nachlass nicht geteilt ist, hängen alle Miterben zusammen. Jeder Miterbe kann zwar grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Doch die setzt Einverständnis dazu und bei der Verteilung voraus.
Wenn das Haus zum Streitfall wird
Besonders belastend wird es bei einer selbst genutzten Immobilie. Der überlebende Partner möchte vielleicht wohnen bleiben. Andere Miterben wollen dagegen Geld sehen. Kommt keine Einigung zustande, droht am Ende die Teilungsversteigerung. Dann wird das Haus oder die Wohnung zwangsweise verwertet – nicht selten ein Schnäppchen für die Bieter.
Was ist die Schlussfolgerung?
Wer kein Testament macht, überlässt die Erbfolge dem Gesetz. Gerade bei Ehe ohne Kinder, Patchwork-Familien, Immobilien, nichtehelichen Partnern oder angespannten Familienverhältnissen kann das zu schwierigen Erbengemeinschaften führen.
Ein Testament kann klar regeln, wer erben soll, wer abgesichert werden soll und wer gerade nicht gemeinsam mit anderen über den Nachlass entscheiden muss.
Kurz gesagt: Wer seinen Angehörigen Streit, Blockaden und wirtschaftlichen Druck ersparen möchte, sollte den Erbfall nicht dem Zufall überlassen.
Mehr Einzelheiten zum „Erbrecht ohne Testament“ erklärt Dir gut verständlich das Onlinemagazin Finanztip.
Zum Herunterladen: Infokarte zum gesetzlichen Erbrecht – kurz & klar!