Was gilt beim Wohnen nach dem Tod von Mieter, Vermieter oder Eigentümer?
Tod des Mieters
Als Mieter hast Du Dir vielleicht schon einmal die Frage gestellt, was mit Deiner Wohnung geschieht, wenn Du stirbst.
Leben bestimmte Angehörige oder andere Personen mit Dir in einem gemeinsamen Haushalt, können sie nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten. Vorrang haben Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner.
Sind mehrere Personen bereits gemeinsam Mieter, wird das Mietverhältnis mit den überlebenden Mietern fortgesetzt .
Tritt niemand in das Mietverhältnis ein und gibt es keinen überlebenden Mitmieter, wird es mit Deinen Erben fortgesetzt. Erben und Vermieter haben dann unter den Voraussetzungen des § 564 BGB ein besonderes Kündigungsrecht.
Eine gut verständliche Erläuterung der miet- und erbrechtlichen Aspekte findest Du bei anwalt.org .
Tod des Vermieters
Stirbt Dein Vermieter, bleibt das Mietverhältnis rechtlich unberührt . An seine Stelle treten die Erben.
Praktische Fragen können sich dennoch stellen, etwa: Wohin zahlst Du künftig die Miete? Was geschieht mit der Kaution? Antworten darauf findest Du hier .
Tod bei selbstgenutztem Eigentum
Bewohnst Du mit Deinem Partner oder Angehörigen eine Immobilie, die Dir allein gehört, gelten andere Regeln als im Mietrecht. Ein mit Dir zusammenlebender Partner hat nicht allein wegen des Zusammenlebens automatisch ein dauerhaftes Wohnrecht.
Ob Ehegatten oder Angehörige nach Deinem Tod Eigentum oder Miteigentum erwerben, richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung. Ein gewünschtes Weiterwohnen lässt sich etwa durch Testament, Vermächtnis, Wohnrecht oder eine andere passende erbrechtliche Gestaltung absichern.
Informativ dazu ist ein Beitrag auf dieser Anwalts-Website .
Eine lebensnahe Anfrage zum Wohnrecht für Lebenspartner findest Du außerdem auf diesem Anwaltsportal .
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