Gemeinsames Konto – was ist, wenn einer nicht mehr selbst handeln kann oder stirbt?
Gemeinschaftskonten sind besonders bei Ehepaaren weit verbreitet und funktionieren oft jahrzehntelang problemlos. Im Alter kann sich die Situation jedoch ändern: Einer der Kontoinhaber kann wegen Krankheit oder nachlassender geistiger Fähigkeiten nicht mehr zuverlässig selbst handeln – oder einer stirbt.
Dann kann die bisher praktische Kontoregelung plötzlich Schwierigkeiten bereiten. Welche, hängt vor allem davon ab, ob es sich um ein Oder-Konto oder ein Und-Konto handelt.
Wenn einer nicht mehr selbst handeln kann
Bei einem Oder-Konto kann grundsätzlich jeder Mitinhaber allein Geld abheben, Überweisungen vornehmen oder einen eingeräumten Überziehungskredit nutzen.
Das kann problematisch werden, wenn ein Kontoinhaber aufgrund von Krankheit oder nachlassenden geistigen Fähigkeiten nicht mehr zuverlässig mit Geld umgeht und beispielsweise unüberlegt größere Beträge abhebt oder überweist.
Eine geistige oder kognitive Einschränkung bedeutet nicht automatisch Geschäftsunfähigkeit. Solange der Kontoinhaber geschäftsfähig ist und wirksam handelt, kann er seine Einzelverfügungsbefugnis grundsätzlich weiter nutzen.
Der andere Kontoinhaber kann die Einzelverfügungsbefugnis gegenüber der Bank für die Zukunft widerrufen. Danach kann über das Konto nur noch gemeinsam verfügt werden.
Kann der andere Kontoinhaber nicht mehr selbst wirksam über das Konto mitverfügen, muss für ihn ein Bevollmächtigter oder gegebenenfalls ein rechtlicher Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis handeln. Verfügungen über das Konto müssen dann mit einer weiteren Person abgestimmt werden. Das kann die Abwicklung aufwendiger machen und Überweisungen verzögern.
Bei einem Und-Konto können beide Kontoinhaber ohnehin nur gemeinsam handeln. Einseitige Verfügungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen. Dafür kann das Konto blockiert sein, sobald einer nicht mehr selbst mitwirken kann und keine ausreichende Vertretungsregelung besteht.
Eine passende Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht kann deshalb wichtig sein.
Ist der andere Kontoinhaber zugleich Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer seines Partners, können bei Geschäften zu seinen eigenen Gunsten Interessenkonflikte entstehen. Er darf den Vermögensanteil des vertretenen Partners nicht einfach wie eigenes Geld behandeln.
Wenn einer stirbt
Beim Oder-Konto
Der überlebende Kontoinhaber kann gegenüber der Bank grundsätzlich weiterhin allein über das Konto verfügen.
Verfügen dürfen bedeutet aber nicht, dass ihm das Guthaben insgesamt gehört.
Der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Guthaben fällt grundsätzlich in dessen Nachlass. Die Erben treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.
Auch Verpflichtungen aus dem Konto können auf die Erben übergehen. Steht das Gemeinschaftskonto im Minus, kann die Bank aufgrund der üblichen Kontovereinbarungen grundsätzlich auch den überlebenden Kontoinhaber für den Sollsaldo in Anspruch nehmen. Wer die Belastung im Verhältnis untereinander letztlich tragen muss, ist eine andere Frage.
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hat der überlebende Partner ein gesetzliches Erbrecht. Er ist deshalb aber nicht zwangsläufig Alleinerbe. Je nach Familien- und Güterstand können beispielsweise Kinder ebenfalls erben.
Bei unverheirateten Lebenspartnern kann das Oder-Konto nach dem Tod eine besondere Überraschung bereithalten: Der überlebende Partner wird mit dem Tod des anderen nicht automatisch alleiniger Inhaber des bisherigen Gemeinschaftskontos. Er ist nicht gesetzlicher Erbe des Partners. Er beerbt den Partner allein durch Testament oder Erbvertrag.
Ist er nicht testamentarisch oder durch Erbvertrag als Erbe eingesetzt, treten die Erben des Verstorbenen in dessen Rechtsstellung ein. Damit können plötzlich Kinder oder andere Verwandte des Verstorbenen in die bisherige Kontobeziehung einbezogen sein.
Der überlebende Partner bleibt beim Oder-Konto zwar zunächst grundsätzlich allein verfügungsberechtigt. Aber auch die Erbenseite übernimmt die Rechtsposition des verstorbenen Kontoinhabers. Je nach Kontovertrag und Bankbedingungen kann die Einzelverfügungsbefugnis widerrufen werden. Dann kann aus dem bisher unkomplizierten Gemeinschaftskonto plötzlich ein Konto werden, bei dem die Erbenseite mitwirken muss.
Kann für unverheiratete Partner vorgesorgt werden?
Unter Umständen ja. Es kann mit der Bank eine besondere Regelung für den Todesfall vereinbart werden, nach der der überlebende Kontoinhaber das Gemeinschaftskonto nach dem Tod des anderen auf sich umschreiben oder allein fortführen darf.
Eine solche Vereinbarung kann rechtlich so ausgestaltet sein, dass der Anteil des Verstorbenen am Guthaben mit dessen Tod unmittelbar auf den überlebenden Partner übergeht. Die Erben treten dann insoweit nicht in das Gemeinschaftskonto ein.
Ob eine Bank eine solche Regelung anbietet und welche rechtliche Wirkung sie tatsächlich hat, hängt allerdings von der konkreten Vereinbarung ab. Eine bloße Vollmacht über den Tod hinaus hat nicht dieselbe Wirkung: Sie erlaubt zwar weiteres Handeln, macht den Bevollmächtigten aber nicht zum Inhaber des Vermögens.
Wichtig: Geht der Anteil des Verstorbenen aufgrund einer solchen Todesfallregelung auf den überlebenden Lebenspartner über, können insbesondere Erbschaftsteuer- und Pflichtteilsfragen entstehen. Gerade bei größeren Guthaben sollte die konkrete Gestaltung deshalb rechtlich und steuerlich geprüft werden.
Für unverheiratete Lebenspartner gilt deshalb besonders: Ein normales Oder-Konto hält den überlebenden Partner zunächst handlungsfähig, ersetzt aber keine erbrechtliche oder sonstige Regelung für den Todesfall.
Beim Und-Konto
Beim Und-Konto kann der überlebende Kontoinhaber nach dem Tod grundsätzlich nicht allein weiterhandeln.
An die Stelle des Verstorbenen treten dessen Erben. Mit ihnen muss der überlebende Kontoinhaber grundsätzlich gemeinsam handeln.
Gibt es mehrere Erben oder ist zunächst noch ungeklärt, wer Erbe geworden ist, kann das Konto dadurch praktisch blockiert sein.
Überraschend kann dabei sein, dass der überlebende Partner die Rechte am bisher gemeinsamen Konto nun zusammen mit Kindern oder anderen Verwandten des Verstorbenen ausüben muss.
Was gilt für ein gemeinsames Wertpapierdepot?
Auch bei einem Gemeinschaftsdepot gibt es Oder- und Und-Modelle. Bei Krankheit oder Tod stellen sich deshalb ähnliche Fragen zur Verfügungsbefugnis.
Zusätzlich kann zu klären sein, wem die einzelnen Wertpapieranteile wirtschaftlich gehören. Gerade bei unterschiedlich hohen Einzahlungen kann diese Frage im Erbfall wichtig werden.
Weiterführende Informationen
Der Bundesverband deutscher Banken erläutert die Unterschiede von Oder- und Und-Konten, den Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis und die Folgen eines Todesfalls.
Speziell mit Gemeinschaftsdepots, der Zuordnung von Wertpapieren und Fragen im Erbfall beschäftigt sich der Beitrag „Gemeinsam investieren: Was Paare über Gemeinschaftsdepots wissen sollten“ .
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