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Wer darf in die Wohnung aufgenommen werden?

Vielleicht möchtest Du im Alter einen Angehörigen, einen neuen Partner oder eine Pflegeperson bei Dir wohnen lassen. Ob Du dafür die Zustimmung des Vermieters brauchst, hängt vor allem davon ab, wer einzieht.

Mietwohnung: Pflege, Betreuung und Hilfe

Wenn Du im Alter Hilfe im Haushalt oder bei der persönlichen Betreuung brauchst und deshalb eine Pflege- oder Betreuungsperson bei Dir wohnen soll, kann darin ein berechtigtes Interesse nach § 553 BGB liegen. In der Regel brauchst Du dafür die Erlaubnis des Vermieters, auf die Du bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch hast.

Mietwohnung: Angehörige

Nahe Familienangehörige, insbesondere Ehepartner und Kinder, kannst Du grundsätzlich auch dauerhaft bei Dir aufnehmen. Sie gelten insoweit nicht als „Dritte“, für deren Aufnahme eine Erlaubnis nach § 553 BGB erforderlich wäre.

Grenzen können sich insbesondere ergeben, wenn die Wohnung durch die zusätzlichen Bewohner übermäßig belegt wird. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Eine leicht verständliche Zusammenfassung findest Du bei anwalt.de: Aufnahme Dritter in die Mietwohnung – kurz erklärt .

Mietwohnung: Lebenspartner

Im Alter möchtest Du vielleicht nicht allein leben. Wenn eine neue Partnerschaft entsteht, willst Du möglicherweise zusammenziehen.

Bei Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft gilt: Du kannst Deinen Partner grundsätzlich in die Wohnung aufnehmen, ohne dafür eine Erlaubnis nach § 553 BGB zu benötigen. Den Vermieter solltest Du über den Einzug informieren, etwa wegen der Nebenkosten.

Bei einem nicht verheirateten Lebenspartner gilt: Seine Aufnahme bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Willst Du nach Abschluss des Mietvertrags einen gemeinsamen Haushalt begründen, hast Du darauf aber regelmäßig einen Anspruch nach § 553 BGB. Der Vermieter kann die Erlaubnis insbesondere bei einem wichtigen Grund in der Person des Partners, bei Überbelegung oder sonstiger Unzumutbarkeit verweigern.

Was passiert, wenn Du stirbst? Darf Dein Partner in der Wohnung bleiben? Die Antwort findest Du hier.

Eigentumswohnung: Senioren-WG und Mitbewohner

Als Wohnungseigentümer kannst Du Deine Wohnung grundsätzlich selbst bewohnen, vermieten oder gemeinsam mit anderen nutzen. Das ergibt sich aus § 13 WEG .

Auch eine normale Senioren-WG ist grundsätzlich eine Wohnnutzung. Steht in der Teilungserklärung lediglich, dass die Wohnung „zu Wohnzwecken“ genutzt werden darf, schließt das eine Wohngemeinschaft daher grundsätzlich nicht aus.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Teilungserklärung besondere Einschränkungen enthält oder die tatsächliche Nutzung über eine gewöhnliche Wohngemeinschaft hinausgeht. Deshalb solltest Du die Teilungserklärung vor einer Vermietung oder einer besonderen Wohnform prüfen.

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