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Mieterhöhung – Härtefall Alter oder Gebrechen?

Steigende Wohnungsmieten können Dich als Mieter und Ruheständler verunsichern. Deshalb stellt sich die Frage: Kann die Miete trotz hohen Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit erhöht werden? Die kurze Antwort lautet: Allein Alter oder Gebrechlichkeit schützen nicht vor einer Mieterhöhung.

Vermieter haben verschiedene gesetzlich geregelte Möglichkeiten, die Miete zu erhöhen. Besonders häufig geht es um die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und um eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung.

Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete

Eine Möglichkeit ist die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete , soweit nicht beispielsweise eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart ist.

Eine solche Erhöhung ist gesetzlich begrenzt. Allein hohes Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit schließen eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht aus.

Mieterhöhung nach Modernisierung

Eine weitere Möglichkeit zur Mieterhöhung besteht nach bestimmten Modernisierungsmaßnahmen . Welche Kosten in welchem Umfang auf die Miete umgelegt werden können, regelt insbesondere § 559 BGB.

Die Mieterhöhung kann für den Mieter eine nicht zu rechtfertigende finanzielle Härte bedeuten. Das wird nach § 559 Abs. 4 BGB geprüft.

Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie stark den Mieter die erhöhte Miete und gegebenenfalls höhere Betriebskosten wirtschaftlich belasten. Auch dabei sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten.

Wichtig: Härtegründe müssen dem Vermieter grundsätzlich in Textform zugehen. Dafür ist eine Frist zu beachten. Die endet mit Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Ausnahmen.

Zum Thema „Mieterhöhung“ findest Du bei Finanztip einen gut lesbaren Überblick.

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