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Barrierefrei einrichten – was ist rechtlich zulässig?

Auch als gesunder Ruheständler machst Du Dir vielleicht Gedanken, wie Du später mit Arthrose im Knie die Haustreppe schaffst oder mit einem Rollator in die Dusche kommst. Bist Du in Deiner langjährigen Hausgemeinschaft und Deinem Wohnumfeld verwurzelt, ist ein Umzug oft nicht die bevorzugte Lösung.

Mietwohnung – barrierefrei erreichen und bewohnen

Als Wohnungsmieter hilft Dir § 554 BGB (vor dem 1. Januar 2021: § 554a BGB). Danach kannst Du vom Vermieter verlangen, dass er bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch der Wohnung durch Menschen mit Behinderungen dienen.

Die Kosten des von Dir gewünschten Umbaus trägst Du grundsätzlich selbst.

Musst Du als Mieter eine Behinderung nachweisen? Einen Schwerbehindertenausweis oder einen bestimmten Grad der Behinderung verlangt § 554 BGB nicht. Auch eine amtliche Anerkennung der Behinderung ist keine Voraussetzung.

Eine tatsächliche persönliche Einschränkung kann aber für die Interessenabwägung mit dem Vermieter wichtig werden.

Der Anspruch auf Barrierefreiheit gilt nicht uneingeschränkt: Der Vermieter kann die Zustimmung zum Beispiel verweigern, wenn der gewünschte Umbau erheblich in die Gebäudesubstanz oder in die Rechte anderer Mieter eingreift und eine weniger belastende, geeignete Lösung möglich ist. So lehnte das LG Wuppertal den Anspruch auf eine bodengleiche Dusche ab, weil dafür die Geschossdecke erheblich verändert und das darunterliegende Bad beeinträchtigt worden wäre.

Eine informative, knappe Übersicht zum Anspruch auf barrierefreien Umbau findest Du auf der Website Deutsches Mietrecht .

Wohnungseigentum – barrierefrei erreichen und nutzen

Bist Du Wohnungseigentümer im Sinne des WEG , gilt § 554 BGB nicht. Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gelten die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG kannst Du als Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Über die konkrete Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Nach einer Entscheidung des BGH muss der Wohnungseigentümer keine eigene Behinderung nachweisen. Eine verständliche Besprechung der Entscheidung findest Du hier .

Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Maßnahme für einen barrierefreien Zugang, trägt er allerdings gemäß § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich auch die Kosten dafür.

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