Wohnen/Barrierefreiheit
Auch als gesunder Ruheständler machst Du Dir vermutlich dann und wann Gedanken, wie Du z.B. mit Athrose im Knie die Haustreppe schaffst oder mit dem Rollator in die Duschwanne kommst. Eingewachsen in Deiner langjährigen Hausgemeinschaft und/oder in Deinem Wohnumfeld, wäre der Vorschlag umzuziehen wohl nicht die beste Idee.
Mietwohnung
Als Wohnungsmieter hilft Dir § 554 BGB (Anmerkung: vor 01.01.2021 § 554a BGB); danach hast Du Anspruch auf Barrierefreiheit - allerdings auf eigene Kosten. Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Du vom Vermieter fordern kannst, einer baulichen Maßnahme zu zustimmen, um die Wohnung behindertengerecht nutzen zu können bzw. sie behindertengerecht zu erreichen. Der Grund der Behinderung spielt keine Rolle; altersbedingte Einschränkung der Bewegungsfreiheit sind umfasst. Der Anspruch besteht auch, wenn es um Angehörige in der Wohnung geht. Eine ausreichende informative knappe Übersicht zum Thema liest Du z.B. auf der Website "deutsches mietrecht". Die Übersicht bleibt trotz der Gesetzesänderung (s.o.) weiter richtig.
Wohnungseigentum
Bist Du Wohnungseigentümer im Sinne des WEG dann gilt § 554 BGB nicht - auch nicht analog! Das hat der BGH (siehe dort Randziffer 13, damals zu § 554a BGB, s.o.) entschieden. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Wohungseigentümers auf Zustimmmung der Miteigentümer zu Umbaumaßnahmen für einen barrierefreien Zugang zur eigenen Wohnung, zu Keller, Garage oder sonstige Gemeinschaftsflächen.
Willst Du durch bauliche Maßnahmen für Dich und/oder Deine Familienangehörigen einen barrierefreien Zugang zur Wohnung schaffen, brauchst Du grundsätzlich die Zustimmung aller Miteigentümer. Inzwischen ist der Anspruch auf Zustimmung höchstrichterlich gestärkt.
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