Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist ein wichtiges Instrument der Vorsorge für Situationen, in denen Du eigene Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kannst.
Betreuung – gesetzlich geregelt, vom Gericht angeordnet
Die Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie kommt in Betracht, wenn jemand seine Angelegenheiten rechtlich nicht mehr selbst regeln kann und keine ausreichende andere Hilfe für diese Angelegenheiten vorhanden ist – zum Beispiel keine für seine konkrete Lebensituation passende Vorsorgevollmacht.
Was darf ein Betreuer entscheiden?
Bei einer Betreuung gibt es keine Stufen, bei denen der Betreute zunehmend seine Rechte verliert. Das Gericht legt vielmehr genau fest, für welche Aufgabenbereiche der bestellte Betreuer zuständig ist.
Das können zum Beispiel folgende Bereiche sein:
- Vermögensangelegenheiten,
- Gesundheitsangelegenheiten,
- Wohnungsangelegenheiten oder
- Behörden- und Sozialleistungsangelegenheiten.
Einige Aufgabenbereiche betreffen die persönliche Freiheit des Betreuten besonders. So darf eine freiheitsentziehende Unterbringung nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen und bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Grundregel: Eine Betreuung entmündigt den Betreuten nicht! Ihm bleibt grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden und zu handeln. Solange er geschäftsfähig ist, kann er weiterhin selbst Verträge schließen und über sein Vermögen verfügen. Der Betreuer soll ihn dabei unterstützen. Innerhalb seines Aufgabenbereichs kann er den Betreuten aber auch vertreten, soweit dies erforderlich ist. Er hat grundsätzlich die Wünsche des Betreuten zu beachten.
Wenn der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs für den Betreuten einen Vertrag schließt, z. B. mit einer Haushaltshilfe, wirkt dieser für und gegen den Betreuten. Der Betreute kann grundsätzlich auch selbst rechtlich handeln, etwa einen kündbaren Vertrag kündigen, soweit kein Einwilligungsvorbehalt entgegensteht.
Handelt der Betreuer pflichtwidrig gegen die Wünsche des Betreuten, können der Betreute selbst oder z. B. ein Angehöriger das Betreuungsgericht einschalten.
Wann kann der Betreute nicht mehr allein entscheiden und handeln?
Wie bereits ausgeführt: Die Betreuung als solche beschränkt grundsätzlich weder die rechtsgeschäftliche Handlungs- noch die Bewegungsfreiheit des Betreuten. Anders kann es sein, wenn das Gericht im besonderen Fall zusätzlich zur Betreuung einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt anordnet.
Der Einwilligungsvorbehalt ist eine Schutzmaßnahme. Für die davon erfassten Willenserklärungen benötigt der Betreute grundsätzlich die Zustimmung des Betreuers. Ein Vertrag, der ohne die erforderliche Zustimmung geschlossen wird, ist in der Regel zunächst schwebend unwirksam und kann durch nachträgliche Zustimmung wirksam werden. Für bestimmte rechtlich vorteilhafte oder geringfügige Alltagsgeschäfte gelten Ausnahmen.
Der Einwilligungsvorbehalt gilt nicht einfach für die gesamte Betreuung. Er gilt nur für die vom Gericht bestimmten Willenserklärungen innerhalb eines Aufgabenbereichs und kann auch auf bestimmte Rechtshandlungen beschränkt werden. In der Praxis ist er besonders bei Vermögensangelegenheiten von Bedeutung. Der Vorbehalt kann aber auch rechtliche Erklärungen in anderen Aufgabenbereichen erfassen, etwa einen Vertrag in Wohnungsangelegenheiten.
Wichtig: Der Einwilligungsvorbehalt beschränkt also im Rahmen der gerichtlichen Anordnung das rechtliche Handeln des Betreuten. Er gibt dem Betreuer aber kein allgemeines Recht, über das Leben des Betreuten zu bestimmen.
Das gilt insbesondere für den Aufenthalt des Betreuten: Der Einwilligungsvorbehalt berechtigt den Betreuer nicht, den Betreuten daran zu hindern, seine Wohnung zu verlassen oder ihn zu zwingen, in einem Heim zu bleiben. Für eine Unterbringung oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen gelten strenge gesetzliche Voraussetzungen; sie bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Vom Einwilligungsvorbehalt zu unterscheiden ist die Geschäftsunfähigkeit. Sie ist nicht Folge einer angeordneten Betreuung. Eine krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit kann vielmehr einer der Gründe sein, weshalb eine rechtliche Betreuung erforderlich wird.
Betreuung ist keine Pflege
Wichtig: Betreuung bedeutet rechtliche Betreuung, nicht körperliche Pflege. Ein Betreuer wäscht, pflegt oder versorgt Dich also nicht selbst. Er kann aber rechtlich dafür sorgen, dass Hilfe organisiert wird – etwa durch Anträge, Absprachen mit Ärzten oder Verträge mit einem Pflegedienst oder Pflegeheim.
Wie kommt ein Betreuungsverfahren in Gang?
Eine Betreuung kann der betroffene Volljährige selbst beantragen. Das Betreuungsgericht kann ein Verfahren aber auch von Amts wegen einleiten.
Angehörige, Ärzte, Freunde oder Nachbarn können dem Gericht mitteilen, dass eine Betreuung erforderlich sein könnte. Sie stellen damit keinen Antrag im rechtlichen Sinne, sondern regen ein Betreuungsverfahren an.
Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht findest Du gut erklärt bei pflege.de . Dort findest Du auch eine Checkliste dazu, wer sich als Betreuer eignet.
Ein übersichtlich gestaltetes Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz beantwortet wichtige Fragen zum Betreuungsrecht – auch zu möglichen Alternativen zur Betreuung.
Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht – sind das Alternativen?
Vielleicht hast Du bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt. Dann fragst Du Dich: Wozu brauche ich zusätzlich noch eine Betreuungsverfügung?
Die Antwort: Die Vorsorgevollmacht soll eine gerichtliche Betreuung möglichst vermeiden. Sie kann aber lückenhaft oder unwirksam sein, widerrufen werden oder im Ernstfall von Banken, Behörden oder anderen Stellen nicht anerkannt werden. Dann kann trotzdem eine Betreuung notwendig werden.
Für diesen Fall ist die Betreuungsverfügung wichtig. Mit ihr kannst Du festlegen, wen Du Dir als Betreuer wünschst – und wen gerade nicht. Das Gericht muss Deinen Wunsch grundsätzlich beachten, sofern die gewünschte Person für die Betreuung geeignet ist.
Die Betreuungsverfügung ist damit eine zusätzliche Absicherung, falls die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht oder eine Betreuung aus anderen Gründen notwendig wird.
Außerdem kannst Du Wünsche für die spätere Betreuung festhalten, zum Beispiel zur Vermögenssorge, zu Wohnungsangelegenheiten, zur Pflegeorganisation oder dazu, wo und wie Du wohnen möchtest. Solche vorab geäußerten Wünsche sind für die spätere Betreuung grundsätzlich von Bedeutung und sollen beachtet werden.
Was soll in der Betreuungsverfügung geregelt sein?
Du willst eine Betreuungsverfügung treffen, weißt aber nicht, wie? Das Bundesministerium der Justiz stellt ein hilfreiches Formular zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zur Verfügung.
Auch die Verbraucherzentralen bieten ein kostenloses Online-Tool an. Damit kannst Du Schritt für Schritt eine individuelle Betreuungsverfügung erstellen: Betreuungsverfügung online erstellen . Danach musst Du das Dokument ausdrucken, prüfen, datieren und unterschreiben. Ein Notar ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Zum Herunterladen: Infokarte zur Betreuungsverfügung – kurz & klar!