Angehörige und Vertretungsrecht
Ehepartner, Kinder, Eltern oder Enkel dürfen nicht automatisch für Dich entscheiden.
„Ich bin doch Angehöriger“ – reicht das nicht?
Viele Menschen glauben: Wenn ich durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr selbst entscheiden kann, dürfen meine engsten Angehörigen für mich handeln.
Das ist verständlich. Rechtlich ist es aber häufig falsch.
Die bloße Angehörigeneigenschaft begründet kein allgemeines Vertretungsrecht. Auch Ehepartner, Kinder, Eltern oder Enkel dürfen deshalb nicht automatisch Verträge unterschreiben, Bankgeschäfte erledigen, einen Pflegeheimvertrag abschließen oder medizinische Entscheidungen treffen.
Familiäre Nähe gibt keine Vollmacht
Angehörige dürfen Dich natürlich unterstützen. Sie können Dich begleiten, Unterlagen ordnen und Arzt-, Pflege- oder Behördentermine vorbereiten.
Rechtsverbindlich für Dich handeln dürfen sie aber nur, wenn sie dazu berechtigt sind. Diese Berechtigung kann sich zum Beispiel aus einer Vorsorgevollmacht, einer Bankvollmacht, einer gerichtlichen Betreuung oder ausnahmsweise aus dem Ehegattennotvertretungsrecht ergeben.
Ohne eine solche Grundlage bleibt auch ein naher Angehöriger rechtlich ein Außenstehender.
Familiäre Nähe begründet kein Recht auf gesundheitliche Auskünfte
Das gilt auch für Auskünfte im Krankenhaus oder in der Arztpraxis. Ärztinnen, Ärzte und Pflegepersonal unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen medizinische Informationen grundsätzlich nicht einfach an Dritte weitergeben.
Zu diesen Dritten gehören grundsätzlich auch Angehörige, wenn keine Einwilligung, Vollmacht oder gesetzliche Vertretungsbefugnis vorliegt.
In der Praxis kann das sehr belastend sein. Angehörige wollen helfen, bekommen aber keine Auskunft oder dürfen wichtige Dinge nicht regeln.
Notvertretungsrecht – nur für Ehe- und Lebenspartner und nur bei Gesundheitssorge
Seit 2023 gibt es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Notvertretungsrecht. Dieses Recht gilt aber nur in bestimmten Angelegenheiten der Gesundheitssorge und nur für höchstens sechs Monate.
Das Ehegattennotvertretungsrecht kann greifen, wenn ein Ehegatte wegen Krankheit oder Bewusstlosigkeit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann.
Es gilt zum Beispiel für ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen, Operationen, Krankenhausbehandlungen oder bestimmte Reha- und Pflegemaßnahmen.
Es ist aber keine allgemeine Vollmacht für alle Lebensbereiche. Nicht erfasst sind zum Beispiel allgemeine Bankgeschäfte, Vermögensverwaltung, Wohnungsangelegenheiten oder sonstige normale Vertragsangelegenheiten.
Bei einzelnen Ansprüchen, die unmittelbar mit der Erkrankung zusammenhängen, kann das Gesetz Sonderregeln enthalten. Für eine sichere und umfassende Vertretung reicht das Notvertretungsrecht aber nicht aus.
Wichtig: Das gesetzliche Notvertretungsrecht gilt nicht für Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel – auch nicht für unverheiratete Lebenspartner.
Die gesetzliche Regelung findest Du in § 1358 BGB .
Weitere Einzelheiten zum Ehegattennotvertretungsrecht erklärt die Verbraucherzentrale .
Kinder, Eltern und Enkel brauchen eine Vollmacht
Erwachsene Kinder dürfen nicht automatisch für Vater oder Mutter entscheiden. Sie können also zum Beispiel ohne Vollmacht keinen Pflegeheimvertrag für Vater oder Mutter abschließen.
Eltern dürfen für ihr volljähriges Kind nicht mehr allein deshalb handeln, weil sie die Eltern sind.
Auch Enkel, Geschwister oder Lebensgefährten brauchen eine rechtliche Grundlage. Diese Grundlage ist meistens eine Vorsorgevollmacht.
Vorsorgevollmacht – die beste Vorsorge
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst Du selbst, wer im Ernstfall für Dich handeln darf.
Du kannst darin festlegen, ob diese Person Dich vertreten darf bei Gesundheit, Pflege, Heimvertrag, Behörden, Sozialleistungen, Bankangelegenheiten, Wohnung, Post und Telefon.
Wichtig ist: Eine Vorsorgevollmacht solltest Du erteilen, solange Du noch geschäftsfähig bist. Deshalb solltest Du nicht warten, bis der Notfall eingetreten ist.
Alles Wichtige dazu liest Du hier .
Was passiert ohne Vollmacht?
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist und Du Deine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kannst, kann eine rechtliche Betreuung notwendig werden.
Dann entscheidet das Betreuungsgericht, wer Dich vertreten darf. Das kann ein Angehöriger sein. Es muss aber nicht so sein.
Eine wirksame Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung vermeiden, soweit die bevollmächtigte Person die notwendigen Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann.