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Reiserecht – Pauschalreise, Reisebüro und Rechte im Urlaub

Reise gebucht – und dann kommt etwas dazwischen? Flug geändert, Hotel nicht wie versprochen oder plötzlich eine Krise am Urlaubsort? Welche Rechte Du hast, hängt wesentlich davon ab, was und wie Du gebucht hast.

Pauschalreise oder Individualreise?

Wann bist Du Pauschalreisender?

Der besondere Schutz des Pauschalreiserechts gilt nicht nur für den klassischen „Badeurlaub mit Flug und Hotel“.

Eine Pauschalreise (§ 651a BGB) liegt grundsätzlich vor, wenn für dieselbe Reise mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen zu einem Reisepaket verbunden werden – zum Beispiel Flug und Hotel.

Der Vorteil: Für die ordnungsgemäße Durchführung des gesamten Pakets ist grundsätzlich der Reiseveranstalter verantwortlich. Du musst Dich bei einem Reisemangel also nicht selbst mit jedem einzelnen Hotelier, Beförderungsunternehmen oder anderen Leistungserbringer auseinandersetzen.

Ferienwohnung oder Reisemobil – auch eine Pauschalreise?

Eine Ferienwohnung allein ist noch keine Pauschalreise. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn Du nur ein Reisemobil mietest. Du hast dann lediglich eine einzelne Reiseleistung gebucht.

Anders kann es aussehen, wenn die Unterkunft oder das Mietfahrzeug mit einer weiteren eigenständigen Reiseleistung zu einem Paket verbunden wird. Deshalb lohnt sich bei umfangreicheren Buchungen der Blick darauf, wer eigentlich Dein Vertragspartner ist und was genau als Paket angeboten wird.

Welche Rolle spielt das Reisebüro?

Reisebüro und Reiseveranstalter sind nicht dasselbe

Das Reisebüro vor Ort verkauft Dir häufig nicht seine eigene Reise. Es vermittelt vielmehr den Vertrag mit einem Reiseveranstalter. Der Name des Reiseveranstalters steht deshalb in Deinen Reiseunterlagen.

Für Mängel der Pauschalreise ist grundsätzlich der Reiseveranstalter verantwortlich. Das Reisebüro bleibt trotzdem wichtig: Es hat bei der Vermittlung gesetzliche Informationspflichten und kann auch Erklärungen und Mängelanzeigen für den Reiseveranstalter entgegennehmen.

Was muss Dir vor der Buchung gesagt werden?

Vor Abschluss einer Pauschalreise musst Du über wesentliche Punkte informiert werden. Dazu gehören je nach Reise zum Beispiel:

Rollator, Dusche oder Zimmer am Aufzug – Sonderwünsche klar ansprechen

Das Reisebüro kann nur berücksichtigen, was es von Dir weiß. Wenn etwas für Deine Reise wirklich wichtig ist, solltest Du es deshalb ausdrücklich vor der Buchung ansprechen.

Das gilt zum Beispiel für einen Rollator, einen stufenlosen Zugang, eine begehbare Dusche, besondere medizinische Bedürfnisse oder ein Zimmer in der Nähe des Aufzugs.

Wichtig ist der Unterschied zwischen „unverbindlicher Kundenwunsch“ und „vertraglich zugesagt“. Lass Dir deshalb einen für Dich entscheidenden Sonderwunsch möglichst ausdrücklich bestätigen.

Wann ist die Reise eigentlich verbindlich gebucht?

„Ich habe doch nur gebucht ...“

Auch eine Reisebuchung ist ein Vertrag. Verbindlich wird sie grundsätzlich, wenn Dein Angebot auf Abschluss des Reisevertrags vom Reiseveranstalter angenommen wird.

Das kann schon geschehen, bevor später ausführliche Reiseunterlagen bei Dir eintreffen. Verlasse Dich deshalb nicht darauf, dass Du Dich bis zum Erhalt der Unterlagen noch ohne weiteres umentscheiden kannst.

Warum ist die Reisebestätigung so wichtig?

Bei oder unverzüglich nach Abschluss einer Pauschalreise muss Dir eine Vertragsabschrift oder Reisebestätigung zur Verfügung gestellt werden.

Sie ist wichtig, weil Du dort nachlesen kannst, was tatsächlich vereinbart wurde: Hotel, Zimmer, Verpflegung, Reisedaten, Preis – und auch besondere Vorgaben, denen der Reiseveranstalter zugestimmt hat.

Deshalb: Reisebestätigung nicht einfach abheften. Vergleiche sie möglichst sofort mit dem, was Du buchen wolltest. Fehlt dort etwas Wichtiges, solltest Du nachfragen.

Im Reisebüro oder online buchen – macht das einen Unterschied?

Der Pauschalreiseschutz bleibt grundsätzlich derselbe

Ob Du eine Pauschalreise im Reisebüro oder über eine Internetseite buchst, ändert grundsätzlich nichts an den wesentlichen Schutzrechten des Pauschalreiserechts.

Der praktische Unterschied ist größer: Im Reisebüro kannst Du Fragen stellen und besondere Wünsche unmittelbar ansprechen. Online musst Du selbst besonders sorgfältig darauf achten, welche Leistungen Du auswählst und wann Du eine verbindliche Buchung auslöst.

Online gebucht – 14 Tage Widerrufsrecht?

Nein, grundsätzlich nicht. Für eine Pauschalreise gibt es nicht allein deshalb ein 14-tägiges Widerrufsrecht, weil Du sie im Internet gebucht hast.

Auch eine im Reisebüro abgeschlossene Pauschalreise kannst Du nicht einfach innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Für bestimmte außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bestehen allerdings Sonderregeln.

Du kannst vor Reisebeginn zwar grundsätzlich von einer Pauschalreise zurücktreten. Dafür darf der Reiseveranstalter aber regelmäßig Stornokosten verlangen. Das ist etwas anderes als ein kostenloser Widerruf.

Was schützt der Sicherungsschein?

Wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird

Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter Deine Vorauszahlungen gegen seine Insolvenz absichern. Den Nachweis dafür kennst Du meist als Sicherungsschein.

Fällt die Reise wegen der Insolvenz des Veranstalters aus, soll die Absicherung insbesondere Deine bereits geleisteten Zahlungen schützen. Gehört die Rückbeförderung zur Reise, umfasst der Insolvenzschutz grundsätzlich auch diese.

Mehr dazu findest Du in § 651r BGB .

Und bei einer Ferienwohnung mit Vorauszahlung?

Hast Du lediglich eine Ferienwohnung gemietet, greift dieser besondere Sicherungsschein für Pauschalreisen grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter schon lange vor dem Urlaub die ganze Miete oder eine hohe Anzahlung verlangt.

Gerade bei einer einzeln gebuchten Ferienwohnung solltest Du deshalb besonders darauf achten, an wen Du zahlst und über wen Du buchst.

Du kannst oder willst nicht mehr reisen?

Kann jemand anderes an Deiner Stelle fahren?

Bei einer Pauschalreise kannst Du grundsätzlich verlangen, dass eine andere Person an Deiner Stelle in den Reisevertrag eintritt.

Der Reiseveranstalter darf widersprechen, wenn die Ersatzperson die für die Reise erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Außerdem können durch den Wechsel tatsächlich entstehende Mehrkosten anfallen.

Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn gilt nach dem Gesetz in jedem Fall als rechtzeitig. Mehr dazu regelt § 651e BGB .

Darf der Reiseveranstalter die Reise ändern oder absagen?

Nicht jede Änderung musst Du hinnehmen

Flugzeit geändert, anderes Hotel oder plötzlich ein höherer Reisepreis? Ein Reiseveranstalter darf eine bereits gebuchte Pauschalreise nicht beliebig verändern.

Kleinere Änderungen können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Bei erheblichen Änderungen oder bestimmten Preiserhöhungen stehen Dir dagegen weitergehende Rechte zu.

Reisemängel – wenn vor Ort etwas nicht stimmt

Das gebuchte Zimmer hat keinen zugesagten Meerblick, im Hotel wird ständig gebaut oder der Pool ist nicht benutzbar? Dann kann ein Reisemangel vorliegen. Informiere den Reiseveranstalter möglichst noch während des Urlaubs über das Problem und gib ihm Gelegenheit, es zu beseitigen.

Bleibt die Beeinträchtigung bestehen, kommt unter anderem eine Herabsetzung des Reisepreises in Betracht. Wie Gerichte unterschiedliche Urlaubsmängel bewertet haben, lässt sich anhand der sogenannten Frankfurter Tabelle nachvollziehen. Sie gibt Anhaltspunkte, entscheidet aber nichts verbindlich zu einem konkreten Fall.

Beispiele zu Reisemängeln und möglichen Minderungen findest Du bei Finanztip zur Frankfurter Tabelle .

Was früher oft „höhere Gewalt“ genannt wurde

Krieg, schwere Unruhen, Naturkatastrophen oder andere Krisen können eine Reise unmöglich oder unzumutbar machen. Das Gesetz spricht heute von „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“.

Beeinträchtigen solche Umstände die Pauschalreise oder die Beförderung zum Reiseziel erheblich, kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen vor Reisebeginn ohne Stornokosten zurücktreten. Auch der Reiseveranstalter kann eine Reise wegen solcher Umstände absagen.

Und wenn die Krise erst während des Urlaubs eintritt?

Ist die Rückreise Bestandteil Deiner Pauschalreise, bist Du nicht einfach auf Dich allein gestellt. Der Reiseveranstalter muss einem Reisenden in Schwierigkeiten angemessenen Beistand leisten und beispielsweise bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten helfen.

Kann eine vereinbarte Rückbeförderung wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht stattfinden, muss der Reiseveranstalter unter bestimmten Voraussetzungen auch notwendige Übernachtungskosten übernehmen.

Für Menschen mit eingeschränkter Mobilität gibt es dabei einen besonderen Schutz: Die normalerweise vorgesehene Begrenzung auf drei Übernachtungen gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter rechtzeitig – grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn – über die besonderen Bedürfnisse informiert wurde.

Trotzdem solltest Du bei einer Krise nicht einfach selbst einen teuren Ersatzflug buchen. Nimm möglichst sofort Kontakt mit dem Reiseveranstalter auf und kläre mit ihm das weitere Vorgehen.

Reisen mit eingeschränkter Mobilität

Hilfe nicht erst am Urlaubsort verlangen

Viele Ruheständler sind lange mobil und gern unterwegs. Wenn Gehen, Treppensteigen oder längeres Stehen schwieriger wird, kann eine Reise trotzdem gut möglich sein – sie sollte nur sorgfältiger vorbereitet werden.

Welche Ansprüche Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität bei Flug-, Bahn-, Bus- und Schiffsreisen haben, erläutert die Europäische Union .

➡️ weiter zu Schwerbehindertenausweis

Katastrophe, Krieg oder Unruhen – kannst Du kostenlos stornieren?

Nicht jede schlechte Nachricht aus dem Urlaubsland berechtigt automatisch zur kostenlosen Stornierung. Entscheidend ist, ob die außergewöhnlichen Umstände die konkrete Reise erheblich beeinträchtigen.

Wann Du eine Pauschalreise wegen Krieg, Naturkatastrophen oder anderer Krisen kostenfrei stornieren oder abbrechen kannst und worauf es bei einer Individualreise ankommt, erklärt die Verbraucherzentrale: Urlaub stornieren oder abbrechen bei Katastrophen und Krieg .

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