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Unterhalt im Todesfall – welcher endet, welcher geht auf die Erben über?

Wenn Du Unterhalt erhältst oder selbst Unterhalt zahlst, stellt sich für den Todesfall eine wichtige Frage: Endet die Zahlung – oder müssen die Erben dafür einstehen? Die Antwort hängt davon ab, um welche Art von Unterhalt es sich handelt.

Unterhalt zwischen Verwandten

Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten – etwa zwischen Eltern und Kindern – enden grundsätzlich mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen.

Bereits geschuldeter Unterhalt für die Vergangenheit sowie im Voraus zu zahlende Unterhaltsbeträge, die im Zeitpunkt des Todes bereits fällig sind, erlöschen jedoch nicht (§ 1615 Abs. 1 BGB) .

Unterhalt zwischen Ehepartner

Solange die Ehe besteht, sind Ehepartner einander zum Familienunterhalt verpflichtet. Leben sie getrennt, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen endet der laufende Familien- oder Trennungsunterhalt grundsätzlich.

Der überlebende Ehepartner kann aber als Ehepartner erbrechtliche Ansprüche haben. Eine Besonderheit gilt, wenn beim Tod die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dann kann das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sein (§ 1933 BGB) . In diesem Fall kann der überlebende Ehepartner nach den Regeln über den nachehelichen Unterhalt unterhaltsberechtigt sein.

Das zu Ehepartnern Gesagte gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften

Nachehelicher Unterhalt

Für geschiedene Ehegatten gelten beim Tod besondere Regeln. Entscheidend ist, wer von beiden stirbt.

Wenn der Unterhaltspflichtige stirbt

Stirbt der geschiedene Ehepartner, der nachehelichen Unterhalt zahlt, endet diese Unterhaltspflicht nicht automatisch.

Sie geht nun als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über (§ 1586b BGB) .

Die Erben müssen allerdings nicht unbegrenzt zahlen. Sie haften begrenzt auf die Höhe des Pflichtteils, den der Verstorbene als Ehepartner erhalten hätte.

Das kann gerade im Ruhestand wichtig sein: Wer nach einer Scheidung noch regelmäßig Unterhalt erhält, verliert diesen Anspruch nicht allein deshalb, weil der frühere Ehepartner zuerst stirbt. Umgekehrt kann eine bestehende Unterhaltspflicht den Nachlass des Verstorbenen belasten.

Wenn der Unterhaltsberechtigte stirbt

Stirbt dagegen der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehepartner, so endet damit sein nachehelicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich (§ 1586 BGB) .

Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit bleiben jedoch bestehen. Das gilt auch für den Unterhaltsbetrag, der im Zeitpunkt des Todes für den laufenden Monat bereits fällig war. Diese Ansprüche können in den Nachlass des Unterhaltsberechtigten fallen.

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