Familie/Unterhaltspflichten
Überblick zu Unterhaltspflichten zwischen Großeltern und Enkeln – mit Einordnung der gesetzlichen Grundsätze und des Rückgriffs durch Sozialbehörden.
Großeltern für ihre Enkel
Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Dazu gehören auch Großeltern und Enkel.
Für Dich als Oma oder Opa bedeutet das jedoch: Du musst nicht automatisch Unterhalt für Deine Enkel zahlen. Großeltern haften nur dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können. Das nennt man „Ersatzhaftung“ bzw. „Ausfallhaftung“.
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Wichtig: Bekommt Dein Enkel Leistungen vom Sozialamt, kann das Amt nicht auf Großeltern zugreifen. Grund ist § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, der Verwandte zweiten Grades vor Rückgriff schützt.
Enkel für ihre Großeltern
Auch Enkel sind gesetzlich mit ihren Großeltern in gerader Linie verwandt – deshalb besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht in beide Richtungen.
Praktisch relevant wird das nur selten. Erst wenn weder Du selbst noch Deine Kinder zahlen können, könnte geprüft werden, ob die Enkel leistungsfähig sind.
Aber auch hier gilt: Der Rückgriff des Sozialamtes auf die Enkelkinder z.B. wegen Sozialleistungen an die Großeltern im Pflegeheim ist ausgeschlossen – § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.