Kündigungsschutz – Härtefall Alter oder Gebrechen?
Im Alter umziehen zu müssen, ist keine gute Vorstellung. Daher fragt sich der eine oder andere Ruheständler als Mieter: Kann mir im Alter noch der Mietvertrag gekündigt werden?
Gesetzlicher Kündigungsschutz
Die gute Nachricht vorweg: Als Mieter genießt Du – unabhängig vom Alter – weitgehenden gesetzlichen Kündigungsschutz . Willkür ist ausgeschlossen.
§ 573 Abs. 2 BGB nennt typische Fälle eines berechtigten Interesses des Vermieters:
1. Kündigung wegen Pflichtverletzung
Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzungen des Mieters.
2. Kündigung wegen Eigenbedarfs
Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters oder seiner Angehörigen.
3. Verwertungskündigung
Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks .
Gesetzliche Sozialklausel
Auch bei wirksamer Kündigung kann der Mieter widersprechen, wenn der Auszug für ihn eine unzumutbare Härte wäre (§ 574 BGB).
Das kommt bei älteren Mietern vor allem bei schwerer Krankheit, Gebrechlichkeit, psychischer Belastung oder starker Verwurzelung in Betracht. Alter allein reicht nicht.
Wichtig ist: Der Härtefall muss konkret begründet und belegt werden, am besten durch ärztliche Atteste. Pauschale Hinweise wie „Ich bin alt“ oder „Ich wohne hier schon lange“ genügen meist nicht
Im Streitfall - so hat der Bundesgerichtshof BGH) entschieden - muss das Gericht ernsthafte Gesundheitsrisiken sorgfältig prüfen, gegebenenfalls mit Sachverständigengutachten.
Wird der Härtefall anerkannt, kann das Mietverhältnis dauerhaft oder befristet fortgesetzt werden.
Sonderfall: Zweifamilienhaus
Der Sonderfall ist in § 573a BGB geregelt.
Hier kann der Vermieter unter erleichterten Voraussetzungen auch ohne berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB kündigen; als Ausgleich verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.