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Wohnen/Kündigungsschutz

Im Alter umziehen zu müssen, ist keine gute Vorstellung. Daher fragen sich die Mieter unter den Ruheständlern schon mal: Kann mir im Alter noch der Mietvertrag gekündigt werden?

Als Mieter genießt Du - unabhängig vom Alter - weitgehend gesetzlichen Kündigungsschutz  . Willkür ist ausgeschlossen; der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse für die Kündigung darlegen und die dafür gesetzlich vorausgesetzten Tatbestände beweisen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. § 573 Abs.2 BGB zählt drei Fälle für eine gesetzlich zugelassene Kündigung auf:

1. Fall

Der regelt die Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzungen des Mieters.

2. Fall

Der regelt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter wegen Eigenbedarf an der Wohnung kündigen darf.

3. Fall

Und der regelt, wann der Vermieter wegen Verwertung des Grundstücks kündigen darf.

Sozialklausel

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen (§574 BGB), z.B. wegen hohen Alters oder einem Gebrechen und damit verbundenen besonderen Problemen bei einem Umzug. Wenn der Schutz der Gesundheit des Mieters die Interessen des Vermieters am Eigentum überwiegt, kann er verlangen, das Mietverhältnis fortzusetzen. Umfänglich zur Rechtslage unterrichtet diese Arbeit, dort Seiten 6-16.

Sonderfall: Zweifamlienhaus

Den Fall regelt § 573a BGB. Er gilt (nur) bei einer Mietwohnung im Zweifamilienhaus, das der Vermieter mitbewohnt. Der Vermieter muss die Kündigung nicht begründen. Immerhin: die gesetzliche Kündigungsfrist ist um drei Monate verlängert.


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