Betreutes Wohnen – kurz erklärt
Betreutes Wohnen bedeutet meist selbstbestimmt wohnen – zur Miete oder im Eigentum – verbunden mit zusätzlichen Serviceleistungen für Sicherheit und Alltag. Häufig spricht man deshalb auch von Servicewohnen.
Was unter „Betreutem Wohnen“ angeboten wird, kann allerdings sehr unterschiedlich sein. Entscheidend ist deshalb nicht der Name des Angebots, sondern was im Wohn-, Service- und gegebenenfalls Pflegevertrag tatsächlich vereinbart ist.
Betreutes Wohnen als Mietwohnung
Beim betreuten Wohnen mietest Du meist in einer Wohnanlage eine barrierearme oder barrierefreie Wohnung. In der Regel besteht ein Wohnraummietvertrag mit den entsprechenden Rechten und Pflichten, etwa zum Kündigungsschutz und zur Nebenkostenabrechnung.
Hinzukommen können Serviceleistungen, zum Beispiel ein Notrufsystem, ein Ansprechpartner vor Ort oder die Vermittlung von Hilfs- und Pflegediensten. Dafür wird regelmäßig ein zusätzliches Entgelt verlangt.
Wohn- und Servicevertrag können getrennte Verträge sein. Sie können aber auch rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sein. Zwei verschiedene Vertragsurkunden bedeuten deshalb nicht automatisch, dass beide Verträge völlig unabhängig voneinander sind.
Beim klassischen Servicewohnen ist eine umfassende Pflege regelmäßig nicht eingeschlossen. Benötigst Du Pflege, wird sie häufig durch einen ambulanten Pflegedienst auf Grundlage eines gesonderten Pflegevertrags erbracht.
Wann gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz?
Werden Wohnen und weitergehende Pflege- oder Betreuungsleistungen verbindlich miteinander gekoppelt, kann das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gelten.
Werden neben der Wohnung dagegen nur allgemeine Serviceleistungen angeboten – etwa ein Hausnotruf, hauswirtschaftliche Hilfen oder die Vermittlung von Pflegeleistungen –, führt das allein grundsätzlich noch nicht zur Anwendung des WBVG.
Entscheidend ist also auch hier die konkrete Vertragsgestaltung und nicht die Bezeichnung „Betreutes Wohnen“.
Betreutes Wohnen als Eigentumswohnung
Du kannst eine Wohnung in einer solchen Anlage auch kaufen. Dann bist Du Wohnungseigentümer und es gelten zusätzlich die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Auch beim Wohnungseigentum können Service- oder Betreuungsleistungen durch einen Betreiber oder Dienstleister angeboten werden. Die Leistungen selbst werden dadurch aber nicht Bestandteil Deines Wohnungseigentums.
Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung können besondere Regelungen für das betreute Wohnen enthalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Pflichten der Wohnungseigentümer vorsehen. Deshalb solltest Du diese Unterlagen vor einem Kauf genau prüfen.
Ein Mieter einer Eigentumswohnung wird allerdings nicht allein deshalb Vertragspartner eines Serviceanbieters, weil die Teilungserklärung entsprechende Regelungen enthält.
Koppelung von Wohnen und Betreuung – genau hinschauen
Besonders wichtig ist also die Frage, ob Du Service- und Pflegeleistungen frei wählen und kündigen kannst oder ob sie fest mit dem Wohnen verbunden sind.
Eine rechtlich fundierte Übersicht findest Du in der Broschüre „Rechtsprobleme beim betreuten Wohnen“ des BIVA-Pflegeschutzbundes.