Nachlass/Behinderter Erblasser
Eine körperliche Behinderung oder ein körperlichen Gebrechen stehen einer wirksamen Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament oder Vermächtnis) nicht im Wege. Allerdings gibt es Einschränkungen. Wer stumm ist, dem ist das notarielle Testament in Form mündlicher Erklärungen vor dem Notar nicht möglich, wessen Hände gelähmt sind oder wer blind ist, der kann kein eigenhändiges Testament erstellen.
Das Thema betrifft auch Ruheständler, die ein sog. Ehegatten-Testament, also ein gemeinsames Testament (z.B. ein sog. Berliner Testament) erstellen wollen, wenn auch nur einer von beiden eine der genannten körperlichen Einschränkungen hat.
Welche Testierform bei welcher körperlichen Beeinträchtigung in Frage kommt, erfährst Du z.B. auf der Website der Kanzlei Mohr.