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Leitfoto

Fotografieren – aber nicht jeden und alles

Personen fotografieren: Einwilligung ist entscheidend

Vielleicht bist Du im Vorstand einer gemeinnützigen oder sozialen Einrichtung in der Öffentlichkeitsarbeit engagiert. Spender und Mitglieder freuen sich, wenn über Projekte, Veranstaltungen, Jahresversammlungen oder Vereinsfeste mit Bildern berichtet wird.

Doch Achtung: Personen – insbesondere Kinder – dürfen grundsätzlich nur fotografiert und ihre Fotos veröffentlicht werden, wenn sie selbst oder ihre Eltern darin eingewilligt haben (mündlich genügt). Ohne Einwilligung wird das Persönlichkeitsrecht (§§ 22 f. i. V. m. § 33 KunstUrhG) verletzt. Das ist strafbar.

Ein im Internet veröffentlichtes Personenfoto – etwa auf einer Vereinswebsite oder in sozialen Medien wie WhatsApp – gilt als „Datei“. Damit findet die DSGVO Anwendung, und Verstöße können sanktioniert werden.

Hilfe bietet unter anderem dieser Leitfaden . Er stammt zwar aus dem Jahr 2007 und bezieht sich noch stark auf analoge Medien, ist aber rechtlich weiterhin zutreffend.

Praxistaugliche Hinweise findest Du außerdem auf der Website des baden-württembergischen Datenschutzbeauftragten .

Gebäude, Kunstwerke und Veranstaltungen

Beim Stadtbummel, beim Besuch einer Ausstellung oder einer Veranstaltung ist das Smartphone schnell gezückt. Doch auch hier können Rechte Dritter verletzt werden – teilweise sogar strafbar.

Welche Regeln beim Fotografieren von Bauwerken gelten (Stichwort: „Panoramafreiheit“), erfährst Du bei iRights.info .

Was Du auf öffentlichen Veranstaltungen fotografieren darfst, erläutert diese Anwalts-Website .

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