Digitales/Foto
Vielleicht bist Du im Vorstand einer gemeinnützigen/sozialen Einrichtung in der Öffentlichkeitsarbeit engagiert. Spender und Mitglieder freuen sich, wenn über Projekte, Veranstaltungen, Jahresversammlungen, Vereinsfeste u.ä. öffentlichkeitswirksam mit Bildern berichtet wird.
Doch Achtung: Personen, insbesondere Kinder dürfen grundsätzlich nur fotogafiert und ihr Foto veröffentlicht werden, wenn sie bzw. die Eltern darin eingewilligen (mündlich genügt). Ohne Einwilligung wird deren Persönlichkeitsrecht (§§ 22 f. i.V.m. § 33 KunstUrhG) verletzt. Das ist strafbar!.
Ein im Internet (z.B. auf der Vereins-Website oder in Social Media, z.B. WhatsApp) veröffentliches Personenfoto ist eine "Datei". Hier gilt die DSGVO und auch hier werden Verstöße sanktioniert.
Es gibt Hilfe! Z.B. dieser Leitfaden hier stammt zwar aus 2007, hat auch eher analoge Medien (Zeitungen und Flyer u.a) im Auge, ist aber prima gemacht und heute noch rechtlich korrekt.
Praxistaugliche Hilfe bietet ferner die Website des baden-württembergischen Datenschützers.