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Leitfoto

Fotografieren – aber nicht jeden und nicht alles!

Fotos sind schnell gemacht und schnell geteilt. Doch sobald Personen, Kinder, Kunstwerke, Gebäude oder Veranstaltungen ins Bild kommen, können Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte und Datenschutz eine Rolle spielen.

Personen

Fotos machen – und Fotos veröffentlichen

Ob im Freundeskreis, im Verein oder im Ehrenamt: Fotos zeigen, was los ist und machen Berichte lebendig. Gerade Vereinsfeste, Projekte, Ausflüge oder Jahresversammlungen werden gern fotografiert.

Rechtlich besonders wichtig wird es, wenn Fotos nicht nur privat bleiben, sondern veröffentlicht oder mit anderen geteilt werden – zum Beispiel auf einer Website, bei Facebook oder Instagram, im Vereinsheft oder in einer größeren WhatsApp-Gruppe.

Was heißt „privat“?

Im engen Familien- oder Freundeskreis ist das Teilen eines Fotos meist unproblematisch.

Wird das Bild dagegen einem größeren oder nicht mehr persönlich verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht, können andere Regeln gelten. Eine Veröffentlichung im Internet oder in sozialen Netzwerken ist jedenfalls nicht mehr rein privat.

Erkennbare Personen – vorher fragen?

Sind Personen auf einem Foto erkennbar, wird es rechtlich vor allem dann kritisch, wenn das Bild veröffentlicht, verbreitet oder in sozialen Medien geteilt wird.

Dafür brauchst Du häufig die Einwilligung der abgebildeten Person oder eine andere rechtliche Grundlage. Es gibt allerdings Ausnahmen – etwa bei bestimmten Bildern von öffentlichen Veranstaltungen oder wenn eine Person nur zufällig als Beiwerk auf dem Foto erscheint.

Eine Einwilligung muss nicht immer schriftlich erfolgen. Schriftlich lässt sich aber später leichter nachweisen, dass die betreffende Person mit der Veröffentlichung einverstanden war.

Bei Kindern ist besondere Vorsicht nötig

Bei Minderjährigen sollte grundsätzlich die Zustimmung der Sorgeberechtigten eingeholt werden. Je älter und einsichtsfähiger ein Kind oder Jugendlicher ist, desto mehr muss auch sein eigener Wille berücksichtigt werden. Faustformel: ab Alter 16 entscheidet das Kind, ob es einwilligt.

Gerade bevor Kinderfotos auf einer frei zugänglichen Website oder in sozialen Netzwerken erscheinen, solltest Du deshalb sorgfältig überlegen, ob das Kind erkennbar sein soll.

Das Recht am eigenen Bild

Eine wichtige Grundlage für Personenfotos ist weiterhin das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) . Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.

Davon gibt es gesetzliche Ausnahmen. Sie finden sich insbesondere in § 23 KunstUrhG .

Das unzulässige Verbreiten oder öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses kann nach § 33 KunstUrhG unter bestimmten Voraussetzungen sogar strafbar sein.

Und was hat die DSGVO mit dem Foto zu tun?

Bei Personenfotos kann zusätzlich § 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Rolle spielen. Denn ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, enthält personenbezogene Daten.

Das ist beispielsweise für Vereine wichtig, die Fotos ihrer Mitglieder oder von Veranstaltungen auf einer Website oder in sozialen Medien veröffentlichen. Denn die Verarbeitung personebezogener Daten muss datenschutzrechtlich erlaubt sein.

Gut verständliche Hilfe bietet der DLRG-Leitfaden zum Fotografieren . Er ist zwar älteren Datums und noch stark von der analogen Fotografie geprägt, erklärt aber viele noch aktuelle geltende Grundfragen recht anschaulich.

Was Datenschutz und damit die DSGVO für Personenfotos bedeuten, erläutert der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte auf seiner Website ausführlich.

Gebäude und Kunst

Darfst Du Gebäude und Kunstwerke fotografieren?

Beim Stadtbummel, im Urlaub, in Ausstellungen oder bei Veranstaltungen ist das Smartphone schnell gezückt. Aber auch Gebäude, Denkmäler, Kunstwerke oder Ausstellungsstücke können rechtlich geschützt sein.

Was erlaubt die Panoramafreiheit?

Bei Bauwerken und Kunst im öffentlichen Raum hilft oft die sogenannte Panoramafreiheit.

Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, Werke zu fotografieren und die Bilder zu nutzen, wenn sie sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Bei Gebäuden gilt das grundsätzlich nur für die äußere Ansicht.

Was dabei erlaubt ist und wo die Grenzen liegen, erklärt iRights.info zur Panoramafreiheit .

Veranstaltungen

Öffentlich heißt nicht: alles erlaubt

Bei Stadtfesten, Umzügen, Konzerten oder Sportereignissen wird besonders viel fotografiert. Trotzdem gilt nicht automatisch: „Die Veranstaltung ist öffentlich – also darf ich jedes Foto veröffentlichen.“

Für private Erinnerungsfotos ist meist mehr möglich als für Bilder, die anschließend im Internet, in der Presse oder für Vereinswerbung verwendet werden.

Übersichtsbild oder Nahaufnahme?

Wichtig kann sein, ob eine Veranstaltung oder Menschenmenge insgesamt gezeigt wird oder ob einzelne Personen deutlich herausgestellt werden. Gerade bei Nahaufnahmen solltest Du deshalb genauer hinsehen.

Was bei öffentlichen Veranstaltungen fotografiert und veröffentlicht werden darf, erläutert diese Anwalts-Website zum Fotorecht bei Veranstaltungen .

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